Formkaufmann
2.1.1 § 3 Formkaufmann; Börsennotierung Einfügung eines neuen Abs. 1: Definition der börsennotierten Gesellschaft
Zu Artikel 1 Nummer 1:
1. Um eine allgemeingültige Legaldefinition von börsennotierten Gesellschaften zu erhalten, wurde in § 3 der neue Absatz 2 geschaffen, in dem die Definition der börsennotierten Gesellschaft getroffen wird. Auch die Überschrift wurde entsprechend angepaßt. Die Definition wurde vom Gesetzgeber dabei bewußt allgemein gehalten, damit auch vergleichbare Notierungen im Ausland darunter erfaßt werden können.
2. Seit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 02.08.94 unterscheidet das Gesetz zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Aktiengesellschaften. Börsennotierte Gesellschaften wurden dabei, z.B. in der alten Fassung des § 58 Absatz 2 Satz 2 und § 130 Absatz 1 Satz 3 umschrieben als „Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen sind“. Die Trennung zwischen börsennotierter und „kleiner“ Aktiengesellschaft wird durch weitere Änderungen im Zuge des KonTraG, z.B. in § 110 Absatz 3, § 124 Absatz 3, § 134 Absatz 1 Satz 1, § 171 Absatz 2 Satz 2 und § 328 Absatz 3 noch erweitert. Die Aufnahme einer Legaldefinition der börsennotierten Gesellschaft schien dem Gesetzgeber aus diesem Grund erforderlich. Unter die Definition der börsennotierten Gesellschaft fallen Notierungen im geregelten Markt und im amtlichen Handel. Notierungen im Freiverkehr fallen unter nicht börsennotierte Gesellschaften. Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften sollen von den Änderungen, die sich durch das KonTraG ergeben, möglichst ausgenommen werden, um weitere Regulierungen zu vermeiden.
3. Claussen war der Ansicht, daß durch die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung von „staatlich anerkannten geregelten und überwachten Stellen“ nur der geregelte Markt und der amtliche Handel betroffen werden und somit für die „kleine“ Aktiengesellschaft, deren Aktien am „Neuen Markt“ der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, die Regelungen für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften gelten. Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung stellt aber ausdrücklich klar, daß auch am neuen Markt notierte Gesellschaften als börsennotiert im Sinne des § 3 Absatz 2 gelten.
2.1.2 § 10 Aktien und Zwischenscheine Änderung der Formulierung in Abs. 5: Ausschluß der Verbriefung möglich
Zu Artikel 1 Nummer 2:
1. Die alte Fassung des § 10 Absatz 5 ermöglichte einen satzungsbedingten Ausschluß, bzw. eine Einschränkung des Anspruchs der Aktionäre auf die Einzelverbriefung ihrer Aktien. Die Verbriefung mußte dann aber in einer Mehrfachurkunde vorgenommen werden. Der geänderte Absatz 5 wird nun insoweit erweitert, als jetzt auch der Anspruch der Aktionäre auf die Ausstellung einer Mehrfachurkunde in der Satzung ausgeschlossen werden kann. Die Mitgliedschaftsrechte werden dann in einer Globalurkunde ausgewiesen.
2. Durch diese Deregulierung brauchen bei einer Umstellung der Nennbeträge, z.B. durch die Einführung des Euro, die Aktienurkunden nicht mehr eingezogen und umgestempelt oder neu gedruckt werden. Um solche anfallenden Kosten zu vermeiden, wurde Absatz 5 erweitert. Der Gesetzgeber begründet die Änderung unter anderem mit einer vom Bundesministerium der Justiz durchgeführten Umfrage, deren Befragte in weiten Teilen der vorgenommenen Änderung zugestimmt haben.