Jahresabschluss

BilMoG Prüfung:
§ 317 BilMoG, § 318 BilMoG, § 319a BilMoG, § 319b BilMoG, § 320 BilMoG, § 324 BilMoG

§ 317 BilMoG: Pflicht zur Prüfung

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BilMoG:

53. § 317 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Angaben nach § 289a sind nicht in die Prüfung einzubeziehen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer ge-prüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu über-prüfen und dies zu dokumentieren.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die interna-tionalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommis-sion in dem Verfahren nach Artikel 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschluss-prüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Ände-rung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhe-bung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) ange-nommen worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverord-nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach Absatz 5 anzuwendenden internationalen Prüfungsstandards weitere Abschlussprüfungsanforderungen oder die Nichtanwendung von Teilen der internationalen Prüfungsstandards vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang der Abschlussprüfung bedingt ist und den in Absatz 1 bis 4 genannten Prüfungszielen dient.“

§ 317 Abs 2 Satz3 BilMoG stellt klar, daß die Erklärung zur Unternehmensfährung kein Bestandteil der Abschlussprüfung ist. Sofern dem Konzernabschluss zugrunde liegenden Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden sind, dann hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung weitere Abschlussprüfungsanforderungen oder die Nichtanwendung von Teilen der internationalen Prüfungsstandards vorzuschreiben.

§ 318 BilMoG: Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers

54. § 318 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2 bis 5, § 319a“ durch die Wörter „§ 319 Abs. 2 bis 5 oder §§

319a und 319b“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüglich und schriftlich begründet durch den Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften Ge-sellschaft von der Kündigung oder dem Widerruf des Prüfungsauftrages zu un-terrichten.“

Gemäß § 318 Abs 8 BilMoG ist die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüglich und schriftlich begründet durch den Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft von der Kündigung oder dem Widerruf des Prüfungsauftrages zu unterrichten

§ 319a BilMoG: Besondere Ausschlussgründe für Unternehmen von besonderem Interesse

55. § 319a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt“ durch die Wörter „das kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist“ ersetzt.
bb) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. für die Abschlussprüfung bei dem Unternehmen bereits in sieben oder mehr Fällen verantwortlich war; dies gilt nicht, wenn seit seiner letzten Beteiligung an der Prüfung des Jahresabschlusses drei oder mehr Jahre vergangen sind.“
cc) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Satz 1 Nr. 4 findet auf eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass sie nicht Abschlussprüfer sein darf, wenn sie bei der Abschlussprüfung des Unternehmens einen Wirtschaftsprü-fer beschäftigt, der als verantwortlicher Prüfungspartner nach Satz 1 Nr. 4 nicht Abschlussprüfer sein darf. Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich be-stimmt worden ist.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochtergesellschaften als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.“

Gemäß § 319a Abs 2 BilMoG gilt als verantwortlicher Prüfungspartner auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochtergesellschaften als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.

§ 319b BilMoG: Netzwerk

56. Nach § 319a wird folgender § 319b eingefügt:
„§ 319b
Netzwerk
(1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerk-mitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfüllt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirt-schaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
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(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend an-zuwenden.“

Durch den neu eingefüfgten § 319b BilMoG wird klargestellt, daß ein Abschlussprüfer von der Abschlussprüfung des Einzel- oder Konzernabschlusses ausgeschlossen ist, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.

§ 320 BilMoG: Vorlagepflicht

 

57. Dem § 320 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der bisherige Abschlussprüfer hat dem neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.“

Der neu angefügte § 321 Abs 4 BilMoG fordert, daß der bisherige Abschlussprüfer dem neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten hat.

§ 321 BilMoG: Prüfungsbericht

 

58. Nach § 321 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts hat der Abschlussprüfer schriftlich seine Unabhängigkeit zu erklären.“

Der neu eingefügte § 321 Abs. 4a BilMoG fordert, daß in einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer schriftlich seine Unabhängigkeit zu erklären hat.“

§ 324 BilMoG: Prüfungsausschuss

59. § 324 wird wie folgt gefasst:
§ 324
Prüfungsausschuss
(1) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d, die keinen Aufsichts- oder Verwal-tungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfül-len muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzu-richten, der sich insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes be-schriebenen Aufgaben befasst. Dies gilt nicht für
1. Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier-handelsgesetzes besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert sind; im Anhang ist darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet wird;
2. Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs. 1, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von Schuldtiteln im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Wertpapier-handelsgesetzes in Anspruch nehmen, soweit deren Nominalwert 100 Millionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pro-spekts nach dem Wertpapierprospektgesetz besteht.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu wäh-len. Mindestens ein Mitglied muss die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktien-gesetzes erfüllen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Ge-schäftsführung betraut sein. § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden.“