BilMoG Konzernabschluss:
§ 290 BilMoG, § 291 BilMoG, 292 BilMoG, § 293 BilMoG
§ 290 Abs 1 BilMoG: Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
Das Beteiligungserfordernis des § 290 Abs 1 Satz 1 HGB-Alt wurde gestrichen. Damit wird zukünftig nur noch auf das Control Prinzip und damit auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise und nicht auf formale Kriterien abgestellt. Maßgeblich ist der beherrschende Einfluss. Somit werden formaljuristische Gestaltungsmöglichkeiten, die dazu dienten, Vermögensgegenstände und Schulden außerhalb der Bilanz in Zweckgesellschaften (special purpose entities) auszuweisen, erschwert. Diese Sichtweise entspricht den IAS/IFRS.
Beherrschender Einfluss besteht stets, wenn das Mutterunternehmen bezüglich des Tochterunternehmens:
- die Mehrheit der Stimmrechte hält
- das Recht besitzt, mehr als die Hälfte der Leitungs,- Verwaltungs- und Aufsichtsorgane zu bestellen bzw. abzurufen
- aufgrund eines Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsregelung in der Lage ist, die Geschäftspolitik zu bestimmen
Neu hinzugekommen ist der vierte Punkt:
- Es besteht Konsolidierungspflicht, wenn das Mutterunternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Mehrheit der Chancen und Risiken eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens beiträgt (Zweckgesellschaft, special purpose entity, SPE). Zweckgesellschaften können auch sonstige juristische Personen und Sondervermögen des Privatrechts (aber keine Sondervermögen im Sinn des Investmentgesetzes) sein. Damit erfolgt eine Angleichung von § 290 HGB an die IAS/IFRS Regelung in SIC 12.
Die Aufstellungsfrist für den Konzernabschluss und Konzernlagebericht beträgt grundsätzlich fünf Monate. Eine Abweichende Regelung gilt für kapitalmarktorientierte Gesellschaften. Hier beträgt die Aufstellungsfrist nur vier Monate.
Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss aufzustellen befreit, wenn es nur Tochterunternehmen besitzt, die gemäß § 296 HBG nicht einbezogen werden müssen.
§ 291 Abs 3 BilMoG: Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
Gemäß § 291 Abs 3 Nr 1 BilMoG wird zukünftig zur Beurteilung der Kapitalmarktorientierung auf § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes abgestellt. Kapitalmarktorientierte Unternehmen können die Befreiungsvorschrift nicht in Anspruch nehmen. § 291 Abs 3 Nr 2 HGB-Alt wird aufgehoben. Die Minderheiten müssen nun einer Befreiung nicht mehr zustimmen.
§ 292 BilMoG: Rechtsverornungsermächtigung für befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
Gemäß § 292 Abs 2 BilMoG haben Konzernabschlüsse eines Drittstaates nur dann befreiende Wirkung, wenn die Abschlussprüfer bei der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sind oder die Gleichwertigkeit anerkannt ist.
§ 293 BilMoG: Anhebung der Größenklassen
Durch § 293 BilMoG werden die Größenklassen für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse um 20% angehoben. Eine Befreiung aufgrund der Größenverhältnisse ist nicht möglich, sofern das zu befreiende Unternehmen kapitalmarktorientiert ist.
| Übersicht über die Größenklassen gemäß § 293 HGB vor und nach dem BilMoG | ||
|---|---|---|
| Angaben in T€ | Bruttomethode | Nettomethode |
| Bilanzsumme vor BilMoG | weniger als 19.272 | weniger als 16.060 |
| Bilanzsumme nach BilMoG | weniger als 23.100 | weniger als 19.250 |
| Umsatzerlöse vor BilMoG | weniger als 38.544 | weniger als 32.120 |
| Umsatzerlöse nach BilMoG | weniger als 42.000 | weniger als 38.500 |
| Arbeitnehmer vor BilMoG | weniger als 250 | weniger als 250 |
| Arbeitnehmer nach BilMoG | weniger als 250 (unverändert) | weniger als 250 (unverändert) |