Jahresabschluss

BilMoG Einzelabschluss Bewertung:
§ 252 BilMoG, § 253 BilMoG, § 254 BilMoG, § 255 BilMoG, § 256 BilMoG, § 256a BilMoG

§ 254 BilMoG: Bildung von Bewertungseinheiten

§ 254 HGB-Alt, der steuerrechtliche Abschreibungen behandelte, wurde ersatzlos gestrichen. Der neuformulierte § 254 BilMoG regelt die Bildung von Bewertungseinheiten. Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertschwankungen oder Zahlungsströmen aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheiten), sind künftig Grund- und Sicherungsgeschäfte gemeinsam zu bewerten. Damit ist der Grundsatz der Einzelbewertung hier nicht anzuwenden. Als Bewertungseinheiten kommen Micro,- Portfolio- und Makrohedges in Frage. Die Bewertungseinheiten müssen dokumentiert und die Wirksamkeit muß nachgewiesen werden.

§ 255 BilMoG

  • § 255 Abs 2 BilMoG: Herstellungskostenuntergrenze

Gemäß § 255 Abs 2 BilMoG sind künftig auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlaßt ist, in die Herstellungskosten mit einzubeziehen. Bisher bestand ein Wahlrecht, angemessene Teile der Materialgemeinkosten, die Fertigungsgemeinkosten und den produktionsbezogenen Werteverzehr des Anlagevermögens mit in die Herstellungkosten einzubeziehen. Gemäß § 255 Abs 2 BilMoG sind zukünftig diese Bestandteile zwingend in die Herstellungkosten miteinzubeziehen. Mit der Neuregelung erfolgt eine Angleichung an die steuerlichen Vorschriften sowie an die IAS/IFRS.

  • § 255 Abs 2a BilMoG: selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Der neu eingefügte § 255 Abs 2a Satz 1 BilMoG stellt klar, daß die Herstellungskosten eines selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens die bei der Entwicklung angefallenen Kosten sind. Gemäß § 255 Abs 2a BilMoG sind die bei der Entwicklung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens anfallenden Herstellungskosten zu aktivieren. Es wird eine Legaldefinition von Forschung und Entwicklung getroffen. Danach ist Entwicklung die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.

  • § 255 Abs 4 BilMoG: Beizulegener Zeitwert

Gemäß § 255 Abs 4 BilMoG entspricht der beizulegende Zeitwert dem Marktpreis. Sofern kein aktiver Markt für die Ermittlung des Marktpreises existiert, sind allgemein anerkannte Bewertungsmethoden maßgeblich. Sofern auch das nicht möglich ist, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für die Bewertung zugrunde zu legen.

§ 256 BilMoG: Bewertungsvereinfachungsverfahren

Gemäß § 256 BilMoG ist nur noch LIFO, FIFO und die Durchschnittsbewertung zulässig. Andere Verbrauchsfolgeverfahren wie z.B. KIFO und HIFO sind nicht mehr erlaubt. Steuerlich sind nur das LIFO Verfahren und die Durchschnittsbewertung zulässig. Gemäß den IAS/IFRS ist nur das FIFO und die Durchschnittsbewertung zulässig.

§ 256a HGB – BilMoG: Währungsumrechnung

Gemäß dem neu eingefügten § 256a BilMoG sind auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr am Abschlussstichtag zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen.