Jahresabschluss

BilMoG Einzelabschluss Bewertung:
§ 252 BilMoG, § 253 BilMoG

§ 252 BilMoG: Bewertungsstetigkeit

Gemäß § 252 Abs 1 Nr 6 BilMoG sind die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten. Damit wird die Bewertungssetigkeit ausdrücklich im HGB kodifiziert.

§ 253 BilMoG: Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

  • § 253 Abs. 1 Satz 2 BilMoG: Bewertung von Verbindlichkeiten

Gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 BilMoG sind Verbindlichkeiten künftig zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Bisher wurden Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag bewertet. Es handelt sich lediglich um eine klarstellende Änderung. Damit sind künftig zwingend auch Preissteigerungen im Rückstellungsbetrag enthalten.

  • § 253 Abs. 1 Satz 3 BilMoG: Zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente

Der Regierungsentwurf des BilMoG sah gemäß § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB für zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten eine Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert vor. In der vom Bundestag genehmigten Fassung wurde diese Version allerdings nicht umgesetzt. Die Passage wurde ersatzlos gestrichen.

  • § 253 Abs. 2 Satz 1 BilMoG: Abzinsung von Rückstellungen

Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 BilMoG sind Rückstellungen mit einer Restaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Die Abzinsungssätze werden von der deutschen Bundesbank bekanntgegeben. Durch die Diskontierung mit dem Marktzinssatz erfolgt eine Annäherung an die IAS/IFRS.

  • § 253 Abs. 2 Satz 2 BilMoG: Pensionsrückstellungen

Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 BilMoG dürfen laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Laufzeit von 15 Jahren ergibt. Es handelt sich um eine Vereinfachungsvorschrift. Steuerlich ist weiterhin eine Abzinsung mit 6% vorgesehen. Bisher wurden diese steuerlich vorgeschriebenen 6% meistens auch handelsrechtlich verwendet. Da der Marktzinssatz voraussichtlich geringer als 6% sein wird, kommt es zu einer Höherbewertung der Pensionsrückstellungen und damit zu einer erhöhten Zuführung. Gemäß Art 65 Abs 1 EGHGB-BilMoG dürfen die Zuführungen in Jahresraten bis zum 31.12.2023 angesammelt werden.

  • § 253 Abs. 3 Satz 3 BilMoG: Außerplanmäßige Abschreibungen Anlagevermögen

Gemäß § 253 Abs. 3 Satz 3 BilMoG sind bei bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Das bisherige Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung des Anlagevermögens entfällt. Damit kommt es zu einer Angleichung zwischen den Kapitalgesellschaften, für die dieses Verbot bereits besteht, und den übrigen Unternehmen (Einzelunternehmen, OHG, KG). Ebenso erfolgt durch die Änderung eine Annäherung an steuerliche Vorschriften, die eine Teilwertabschreibung nur bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung zulassen. Für außerplanmäßige Abschreibungen bestehen zukünftig eigene Anhangsangaben. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

  • § 253 Abs. 4 BilMoG: Außerplanmäßige Abschreibungen Umlaufvermögen

Das Wahlrecht, nach § 253 Abs 3 Satz 3HGB-Alt im Umlaufvermögen Abschreibungen vorzunehmen, um künftige Wertschwankungen auszugleichen (Wertschwankungsabschreibungen), entfällt zukünftig. Ebenso entfallen die Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gemäß § 253 Abs 4 HGB-Alt. Durch diese Streichungen erfolgt sowohl eine Annäherung an das Steuerrecht sowie die IAS/IFRS.

  • § 253 Abs. 5 BilMoG: Zuschreibungsgebot

Gemäß § 253 Abs. 5 BilMoG darf ein niedrigerer Wertansatz nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Das bisherige Wertbeibehaltungswahlrecht eines niedrigeren Wertansatzes wird durch ein Wertaufholungsgebot ersetzt. Eine Ausnahme gilt für den Geschäfts- und Firmenwert. Hier ist eine Wertaufholung nicht zulässig.