Jahresabschluss

BilMoG Einzelabschluss Ansatz:
§ 247 BilMoG, § 248 BilMoG, § 249 BilMoG, § 250 BilMoG
§ 247 ABS 3 HGB-ALT: Sonderposten mit Rücklageanteil

Die Abschaffung des Sonderpostens ist auf die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit zurückzuführen. Der Ansatz von in der Vergangenheit gebildeten Sonderposten darf beibehalten werden. Eine Auflösung erfolgt gegen die Gewinnrücklagen gemäß § 66 Abs. 1 EGHGB.
§ 248 BilMoG: Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

Gemäß § 248 BilMoG besteht künftig ein Ansatzwahlrecht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, sofern sich die Herstellungskosten auf die Entwicklungsphase beziehen. Für Kosten, die sich auf die Forschungsphase beziehen, besteht weiterhin ein Ansatzverbot. Eine Abgrenzung zwischen der Forschungs- und Entwicklungsphase erfolgt in § 255 Abs. 2a BilMoG. Damit erfolgt eine teilweise Annäherung an die IAS/IFRS. Allerdings besteht gemäß IAS/IFRS eine Aktivierungspflicht für Entwicklungskosten. Für nicht entgeltlich erworbene Marken, Druckmittel, Verlagsrechte Kundenlisten und vergleichbare Rechte besteht ein explizites Aktiverungsverbot.

Gemäß Artikel 66 Abs. 7 EGHGB darf dieses Wahlrecht nur auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens angewandt werden, wenn mit der Entwicklung in Geschäftsjahren begonnen wird, die nach dem 31.12.2009 beginnen.

Sofern nur unwesentliche Teile der Entwicklung bereits in einem Geschäftsjahr erfolgt sind, das vor dem 01.01.2010 beginnt, darf der Vermögensgegenstand nach Meinung des IDW dennoch aktiviert werden. Eine Nachaktivierung der angefallenen Aufwendungen ist allerdings nicht möglich. Sofern eine freiwillig vorzeitige Anwendung gemäß Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB in Anspruch genommen wird, gilt das Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, mit deren Entwicklung in einem Geschäftsjahr begonnen wird, das nach dem 31.12.2008 begonen hat.
§ 249 BilMoG: Ansatzverbot für Aufwandsrückstellungen

Gemäß § 249 BilMoG entfällt zukünftig das Ansatzwahlrecht für Aufwandsrückstellungen. Bisher bestand ein Ansatzwahlrecht gemäß § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB-ALT für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die mehr als drei Monate nach Geschäftsjahresende aber innerhalb des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden. Ebenso entfällt das Ansatzwahlrecht für Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB-ALT für genau umschriebene Aufwendungen die dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnen sind. Bereits gebildete Aufwandsrückstellungen dürfen beibehalten werden. Sofern die bereits bestehenden Aufwandrückstellungen aufgelöst werden, ist der Auflösungsbetrag gemäß Art 66 Abs 1 EGHGB in die Gewinnrücklagen einzustellen. Durch den Wegfall der Aufwandsrückstellungen erfolgt eine Annäherung an die IAS/IFRS.
§ 250 HGB-ALT: Wegfall der Ansatzwahlrechtre für Rechnungsabgrenzungsposten

Mit der Streichung des § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB-Alt werden die Ansatzwahlrechte für Rechnungsabgrenzungsposten aufgehoben. Bisher durften für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern, die sich auf Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens bezogen, und für als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer für offen angesetzte Anzahlungen auf Vorräte Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden. Durch den Wegfall dieser Ansatzwahlrechte für Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt eine Annäherung an die IAS/IFRS.