BilMoG Befreiung von der Buchführungspflicht:
§ 241a BilMoG, § 242 BilMoG
§ 241a BilMoG
§ 241a BilMoG führt zu einer Befreiung von der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute sofern an zwei aufeinanderfolgenden Abschlusstichtagen die Umsatzerlöse weniger als 500.000 € UND der Jahresüberschuss nicht mehr als 50.000 € beträgt. Diese Befreiungsregel gilt nur für Einzelkaufleute und damit nicht für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG).
Sofern keine handelsrechtliche Buchführungspflicht gemäß § 241a BilMoG besteht, die Kriterien des § 141 AO aber überschritten werden, ist eine eigenständige Steuerbilanz auzustellen. Sofern die Grenzen des § 141 AO nicht überschritten werden, ist eine Einnahmen-Überschussrechnung ausreichend. Im Fall der Neugründung tritt die Befreiung bereits dann ein, wenn die Werte am ersten Abschlusstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
§ 242 BilMoG
§ 242 BilMoG stellt klar, daß Unternehmen, die unter die Befreiungsregelung des § 241a BilMoG fallen, und damit von der Buchführungspflicht befreit sind, ebenfalls keine Bilanz und keine GuV aufstellen müssen.