Prüfung und Offenlegung
Für kleine GmbHs ist eine Jahresabschlussprüfung nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Die Geschäftsführer der GmbH müssen den Jahresabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.
Die Einreichung muss unverzüglich nach der Vorlage an die Gesellschafter, jedoch
spätestens innerhalb von zwölften Monaten des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, erfolgen. Einreichungspflichtig sind nur die Bilanz und der Anhang. Die GuV muss nicht eingereicht werden. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.