GuV
Die Gliederungsvorschriften der GuV sind in § 275 HGB geregelt. Die GuV ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) oder dem Umsatzkostenverfahren (UKV) aufzustellen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Für kleine GmbHs bestehen bezüglich der Darstellungsform Erleichterungen.
Die Einfügung von neuen Posten ist erlaubt, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB)