B III Wertpapiere
B III 1. Anteile an verbundenen Unternehmen
Hier sind nach der Postenbezeichnung (B.III. Wertpapiere) nur solche Anteile auszuweisen, die verbrieft sind und nicht nach § 247 Abs. 2 HGB zum Anlagevermögen gehören.
Es wird dagegen auch für zulässig erachtet, losgelöst von der Verbriefung der Gesellschaftsrechte aus Gründen der Einheitlichkeit und des Sachzusammenhangs ebenfalls andere Anteilsrechte (z.B. GmbH-Anteile) bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen unter dem Posten B. III.1. auszuweisen.
B III 2. Eigene Anteile
für GmbH-Anteile: § 33 GmbHG)[4], da das dingliche Erwerbsgeschäft rechtswirksam ist (§§ 56 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 3 GmbHG;
Bei der Bewertung ist wie bei anderen Wertpapieren des Umlaufvermögens das Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB) zu beachten.
B III 3. Sonstige Wertpapiere
Hierunter sind alle Wertpapiere auszuweisen, die nicht zu einem anderen Posten gehören und jederzeit veräußerbar sind. Auch abgetrennte Zins- und Dividendenscheine sind hier (oder unter B II 4) zu erfassen; ebenso Genussrechte in Form von Inhaber- oder Orderpapieren ohne Dauerbesitzabsicht.