Jahresabschluss

Vorräte

B I 1.  Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
B I 2.  Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
B I 3.  Fertige Erzeugnisse und Waren
B I 4.  Geleistete Anzahlungen

Der Gliederung der Vorräte liegen die Bedürfnisse eines Fertigungsbetriebes zu Grunde.

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind fremdbezogene Stoffe, die noch unverarbeitet oder nicht verbraucht sind.

Unfertige Leistungen liegen in erster Linie bei Dienstleistungsunternehmen vor.

Zu den fertigen Erzeugnissen gehören Vorräte erst dann, wenn sie versandfertig sind. Bei der Gesellschaft bestellte, zur Ablieferung bereitstehende Erzeugnisse und Waren sind i.d.R. noch als Vorratsvermögen und nicht als Forderungen zu bilanzieren.

Sind Leistungen für einen feststehenden Abnehmer fertiggestellt, so sind sie nur bei erfolgtem Gefahrenübergang als Forderungen auszuweisen.

Die Waren umfassen Handelsartikel und nicht selbst hergestelltes Zubehör zu den Fertigerzeugnissen. Von der Gesellschaft gekaufte, aber noch nicht angelieferte, unbezahlte Waren bleiben regelmäßig außer Betracht. Ist bei unterwegs befindlichen Waren jedoch die Gefahr auf die Gesellschaft übergegangen (§§ 446, 447 BGB), sind diese unter entsprechender Passivierung der Zahlungsverpflichtungen zu aktivieren.

In Kommission gegebene Erzeugnisse oder Waren sind unter Vorräten, nicht als Forderungen auszuweisen. In Kommission genommene Gegenstände sind nicht zu aktivieren.

In Montage befindliche Lieferungen können regelmäßig vor Fakturierung nicht als Forderungen ausgewiesen werden.

Geleistete Anzahlungen sind insoweit hier (unter B I 4) auszuweisen, als sie der Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und von Waren dienen (einschließlich Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Beschaffung). Andere Anzahlungen gehören je nach Charakter zu A I 3, A II 4 und B II 4.

Vorräte sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten ggf. vermindert um notwendige oder fakultative. Geleistete Anzahlungen sind in Höhe des hingegebenen Betrages anzusetzen, soweit nicht auf einen niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben ist (§ 253 Abs. 3 HGB; z.B. bei drohendem Verlust aus dem noch schwebenden Geschäft wegen zwischenzeitlich gesunkener Börsen- oder Marktpreise bei Rohstoffen.