Jahresabschluss

B II Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

B II 1.  Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Zu diesen Forderungen gehören die Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen (bei Leistungen: aus Dienst- und Werkverträgen), die von der GmbH im Rahmen der üblichen Umsatztätigkeit erfüllt sind, von dem Schuldner aber noch nicht

Preisnachlässe sind abzuziehen, für Provisionen sind Rückstellungen oder Verbindlichkeiten zu passivieren.

Richten sich bei einer GmbH die Forderungen an einen Gesellschafter und erfolgt kein Sonderausweis und keine Angabe im Anhang., so muss der Betrag dieser Forderungen vermerkt werden (§ 42 Abs. 3 zweiter Hs. GmbHG)

Der Betrag von Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist zu vermerken (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB); unter bestimmten Voraussetzungen (Zusammenfassung von Posten, die dann im Anhang aufgegliedert werden, § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB) kann die Angabe statt in der Bilanz im Anhang gemacht werden.

B II 2.  Forderungen gegen verbundene Unternehmen und
B II 3.  Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Als Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, kommen nicht nur Forderungen einer Gesellschaft gegen ein Unternehmen in Betracht, an dem sie beteiligt ist, sondern auch Forderungen einer Gesellschaft gegen ein an ihr beteiligtes Unternehmen.

Der Betrag von Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist zu vermerken (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB).

Sonderposten: Eingeforderte Nachschüsse (§ 42 Abs. 2 GmbHG)

Von den Gesellschaftern eingeforderte, aber noch nicht erbrachte Nachschüsse sind unter der Voraussetzung, dass die Einziehung bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht, sich durch Verweisung auf den Geschäftsanteil von der Zahlung zu befreien, nicht zusteht, zu aktivieren (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GmbHG)].

Der nachzuschießende Betrag ist unter den Forderungen gesondert unter der Bezeichnung “Eingeforderte Nachschüsse” auszuweisen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden kann (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Gleichzeitig ist ein dem Aktivposten entsprechender Betrag in dem Posten “Kapitalrücklage” gesondert auszuweisen.

B II 4.  Sonstige Vermögensgegenstände

Unter diesem Sammelposten sind alle nicht an anderer Stelle auszuweisenden Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens zu erfassen, z.B. gewährte Darlehen (soweit sie nicht unter A III 2, 4 oder 6, B II 2 oder 3 fallen), Gehaltsvorschüsse (auch soweit unter § 89 AktG fallend), Kostenvorschüsse (soweit nicht Anzahlungen), Kautionen (sofern langfristig unter A III 6), Steuererstattungsansprüche, debitorische Kreditoren,

Ebenfalls hier auszuweisen sind zur Weiterveräußerung vorgesehene Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden.

Nicht zu den sonstigen Vermögensgegenständen gehören Bausparguthaben (Ausweis unter B IV, wenn nicht A III 6) und langfristig gestundete Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Ausweis bei Novation unter den Ausleihungen).

Soweit unter den sonstigen Vermögensgegenständen Forderungen enthalten sind, sind drei Vermerkpflichten zu beachten:
–Nach § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB ist der Betrag von Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu vermerken;
–bei einer GmbH sind Forderungen an Gesellschafter, die nicht gesondert, sondern unter einem anderen Posten ausgewiesen werden, zu vermerken (§ 42 Abs. 3 zweiter Hs. GmbHG);

Werden unter den sonstigen Vermögensgegenständen Posten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen (z.B. abgegrenzte Zins- oder Dividendenansprüche), müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden (§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB, vgl. Tz. 637).