A III Finanzanlagen
A III 1. Anteile an verbundenen Unternehmen und
A III 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Gemäß § 271 Abs. 2 HGB. Sind verbundene Unternehmen Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290 HGB) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind.
Die Anteile können, müssen aber nicht in Wertpapieren verkörpert sein. Es kommen in Betracht: Aktien, GmbH-Anteile, Einlagen als persönlich haftender Gesellschafter und Kommanditeinlagen, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, Genossenschaftsanteile. Genussrechtskapital fäält nicht unter diesen Posten.
Soweit die Anteile nur vorübergehend gehalten werden, ist ein Ausweis im Umlaufvermögen vorgeschrieben.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen sind hier (A III 2, mit Vorrang vor A III 4) auszuweisen, soweit Zugehörigkeit zum Anlagevermögen vorliegt (§ 247 Abs. 2 HGB); maßgebend ist hierfür grds. weder die restliche Laufzeit noch die Gesamtlaufzeit, sondern die Daueranlageabsicht.
Ausleihungen einer GmbH an Gesellschafter, die verbundene Unternehmen sind, sind nach § 42 Abs. 3 GmbHG i.d.R. gesondert auszuweisen oder im Anhang. anzugeben.
Unter Ausleihungen sind i.d.R. nur Finanz- und Kapitalforderungen zu verstehen, nicht jedoch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, auch wenn diese längerfristig sind.
Eine Ausleihung kann jedoch auch dadurch entstehen, dass eine andere Forderung (z.B. aus Lieferungen und Leistungen) im Wege der Novation in eine Kapitalforderung umgewandelt wird[12].
Für die Bewertung gelten die allgemeinen Grundsätze, d.h. grds. Bewertung zu den Anschaffungskosten, soweit nicht Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB vorzunehmen sind.
A III 3. Beteiligungen und
A III 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Beteiligungen sind gem. § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB
- Anteile (Mitgliedschafts oder Gesellschaftsrechte)
- an anderen Unternehmen (nach außen erkennbare, selbstständige erwerbswirtschaftliche Tätigkeit),
- die bestimmt sind (Beteiligungsabsicht), dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen (über reine Kapitalverzinsung hinaus).
Im Zweifel liegt eine Beteiligung an einer KapGes. bei einem Anteilsbesitz von mehr als 20 % vor.
Die gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, da die Beteiligungsabsicht entscheidend ist. Auch unterhalb von 20 % kann Beteiligungsbesitz gegeben sein, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen. Unerheblich ist, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht (§ 271 Abs. 1 Satz 2 HGB). Zu den Beteiligungen können Aktien und Anteile an einer GmbH gehören, ferner Kapitaleinlagen als persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditeinlagen, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, Bohranteile sowie sog. beteiligungsähnliche Darlehen, nicht dagegen Genussrechtskapital.
Bei Anteilen an Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) liegt für die Gesellschafter stets eine Beteiligung an der Gesellschaft vor, auf die Höhe der Beteiligungsquote kommt es nicht an. Ausnahmen sind möglich (z.B. Kommanditanteile an einer Publikums-KG).
GmbH-Anteile sind i.d.R. wegen der Personenbezogenheit unter Beteiligungen zu erfassen. Genossenschaftsanteile verkörpern, wie § 271 Abs. 1 Satz 5 HGB klarstellt, keine Beteiligung (Ausweis unter A III 6 mit angepasster Bezeichnung oder als Sonderposten nach § 265 Abs. 5, ggf. auch B II 4).
A III 5. Wertpapiere des Anlagevermögens
Wertpapiere des Anlagevermögens sind Wertpapiere, die, ohne Beteiligung zu sein oder ohne zu Anteilen an verbundenen Unternehmen zu gehören, bestimmt sind, dauernd oder langfristig dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft als Kapitalanlage zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB).
Im Einzelnen kommen in Betracht:
1.Wertpapiere mit Gewinnbeteiligungsansprüchen (z.B. Aktien, bei denen trotz Dauerbesitz die Beteiligungsabsicht fehlt, Anteile an Investment- oder offenen Immobilienfonds, Gewinnschuldverschreibungen). Auch Genussrechte sind hier auszuweisen, wenn sie in Form von Inhaber- oder Orderpapieren erworben wurden .
2.Festverzinsliche Wertpapiere (Obligationen, Pfandbriefe, öffentliche Anleihen, Zero-Bonds).
Die Bewertung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen, d.h. Ansatz zu den Anschaffungskosten, ggf. vermindert um Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB.
A III 6. Sonstige Ausleihungen
Zu den sonstigen Ausleihungen gehören alle Ausleihungen, die nicht zu den Ausleihungen an verbundene Unternehmen (A III 2) oder an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, (A III 4) gehören, sofern Zugehörigkeit zum Anlagevermögen vorliegt (§ 247 Abs. 2 HGB).
Hierzu gehören nach St/HFA 1/1994 auch nicht verbriefte oder in Form von Namenspapieren verbriefte Genussrechte. Maßgebend ist grds. weder die restliche Laufzeit noch die Gesamtlaufzeit, sondern die Daueranlageabsicht.
Ausleihungen an Gesellschafter einer GmbH sind i.d.R. entweder als solche in der Bilanz auszuweisen oder im Anh. anzugeben (§ 42 Abs. 3 erster Hs. GmbHG). Erfolgt kein Sonderausweis, so muss bei dem Posten Ausleihungen darauf, dass es sich um Ausleihungen an Gesellschafter handelt, hingewiesen werden (§ 42 Abs. 3 zweiter Hs. GmbHG).
Unter A III 6 sind hauptsächlich langfristige Darlehen zu erfassen, gleichgültig, ob eine besondere Sicherung (z.B. Grundpfandrecht) besteht oder nicht. Forderungen aus einem Waren- oder Leistungsgeschäft gehören nur dann hierher, wenn dieses Geschäft mit einem Finanzgeschäft gekoppelt ist, so dass tatsächlich eine Ausleihung vereinbart ist. Werden Waren- oder Leistungsforderungen im Wege der Novation in ein Darlehen mit entsprechender Laufzeit umgewandelt (vgl. hierzu § 305 BGB), erfolgt der Ausweis von diesem Zeitpunkt an unter A III 6.
Zu den sonstigen Ausleihungen zählen auch langfristig gebundene Miet- oder Pachtkautionen, während langfristige Mietvorauszahlungen als Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 1 Satz 1 HGB) auszuweisen sind.
Anteile an Genossenschaften und Anteile an GmbH, die nicht zu den Beteiligungen gehören, sollten unter Anpassung der Postenbezeichnung ebenfalls hier ausgewiesen werden.
Ausleihungen sind wie Forderungen zu bewerten.