Jahresabschluss

Bilanz

Die Gliederung der Bilanz wird durch § 266 HGB vorgeschrieben. Die Bilanz ist in Kontoform darzustellen. Kleine GmbHs dürfen die Bilanz in verkürzter Form aufstellen. Alle mit arabischen Zahlen bezeichneten Posten könen entfallen.

Kleine GmbHs sind von der Aufstellung eines Anlagenspiegels befreit (§ 274a Nr. 1 HGB).

Im Folgenden werden die wichtigsten Posten der Bilanz in der Reihenfolge des vorgeschriebenen Gliederungsschemas dargestellt.

Die Bezeichnung der Bilanzposten sind jeweils an den tatsächlichen Inhalt anzupassen (§ 265 Abs. 6 HGB). Wenn zum Beispiell beim Posten nach § 266 Abs 2 B IV.  “Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks” nur ein Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten vorhanden ist, dan lautet der angepasste Posten dementsprechend : “Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten”

Die allgemeinen Ansatzvorschriften sind in den §§ 246 – 251 HGB bestimmt. Gemäß § 246 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, sowie in der GuV sämtliche Aufwendungen und Erträge. Ausnahmen gelten nur, soweit sie gesetzlich explizit bestimmt sind.

In der Bilanz dürfen nur bilanzierbare Vermögensgegenstände erfasst werden.

Ein Vermögensgegenstand ist ein Recht, oder eine Sache, die einzeln veräußerbar und einzeln verwertbar ist.

Bilanzierbarkeit richtet sich nicht nach dem rechtlichen Eigentumsbegriff, sondern nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit des Vermögensgesgenstandes.

Bereits voll abgeschriebene, aber noch vorhandene Vermögensgegenstände müssen mit einem Merkposten erscheinen.

Die Bewertungsvorschriften für die Vermögensgesgenstände und Schulden sind in den Vorschriften für alle Kaufleute in den §§ 252 bis 256 HGB getroffen. Sie gelten grundsätzlich auch für Kapitalgesellschaften.

Durch das BilMoG werden die Bewertungsvorschriften der § 279-283 HGB ersatzlos aufgehoben.

Die wichtigsten Ausnahmen davon waren in den §§ 279 bis 283 HGB geregelt: