Abschnitt 2: Grundprinzipien
Zielsetzung
Die Zielsetzung des Abschlusses ist die Bereitstellung von nützlichen und entscheidungsrelevanten Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows des Unternehmens.
Qualitative Merkmale
- Verständlichkeit: Die in Abschlüssen bereitgestellten Informationen sind so darzustellen, dass sie für kundige Adressaten verständlich sind. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass relevante Informationen nur deswegen weggelassen werden, weil sie für bestimmte Adressaten zu schwer verständlich sein könnten.
- Relevanz: Die in Abschlüssen bereitgestellten Informationen müssen für die Adressaten entscheidungsrelevant sein.
- Wesentlichkeit: Informationen sind wesentlich, wenn sie die Entscheidungen des Adressaten beeinflussen könnten.
- Verlässlichkeit: Die in Abschlüssen bereitgestellten Informationen müssen verlässlich sein. Informationen sind verlässlich, wenn sie keine wesentlichen Fehler beinhalten und frei von verzerrenden Einflüssen sind.
- Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Geschäftsvorfälle sowie andere Ereignisse und Bedingungen sind gemäß ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt und nicht allein gemäß der rechtlichen Gestaltung zu erfassen.
- Vorsicht: Vermögenswerte oder Erträge dürfen nicht zu hoch und Schulden oder Aufwendungen dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden. Ein bewusst zu niedriger Ansatz ist nicht zulässig.
- Vollständigkeit: Damit die im Abschluss enthaltenen Informationen verlässlich sind, müssen sie in den Grenzen von Wesentlichkeit und zumutbaren Kosten vollständig sein.
- Vergleichbarkeit: Es muss möglich sein, die Abschlüsse eines Unternehmens sowohl im Zeitablauf als auch zwischen verschiedenen Unternehmen zu vergleichen.
- Zeitnähe: Zeitnähe bedeutet, die Informationen innerhalb des angemessenen Zeitrahmens zur Verfügung zu stellen. Dabei müssen die nicht komlementären Ziele zeitnahe Berichterstattung und verlässliche Informationen gegeneinander abgewogen werden.
- Abwägung von Nutzen und Kosten: Der aus einer Information abzuleitende Nutzen muss höher sein als die Kosten für die Bereitstellung der Information.
Vermögens- und Finanzlage:
Die Vermögens- und Finanzlage gibt Auskunft über die Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapital des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Ein Vermögenswert ist eine Ressource, die dem Unterhehmen zusteht, die ein Ergebnis von vergangenen Ereignissen darstellt und die einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen hat.
Eine Schuld ist eine Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Erfüllung einen Abfluss von Ressourcen darstellt.
Eigenkapital ist der verbleibende Residualbetrag zwischen Vermögenswerten und Schulden.
Aufwands- und Ertragslage
Erträge stellen eine Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Berichtsperiode dar. Dieser Nutzen erfolgt entweder als Zunahme von Vermögenswerten oder als Abnahme von Schulden. Erträge umfassen Erlöse und andere Erträge. Erlöse fallen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit an (z.B. Umsatzerlöse, Dienstleistungsentgelte, Zinsen, Mieten, Dividenden und Lizenzerträge). Andere Erträge fallen nicht im Rahmen der gewöhnlichen Geschaftstätigkeit an und sind gesondert zu erfassen.
Aufwendungen stellen eine Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Berichtsperiode dar. Aufwendungen umfassen Aufwendungen, die im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit anfallen (z.B. Umsatzkosten, Abschreibungen, Löhne und Gehälter), als auch andere Aufwendungen.
Ansatz von Abschlussposten
Unter Ansatz versteht man die Berücksichtigung eines Sachverhalts in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der die Definition eines Abschlusspostens und die folgenden Kriterien erfüllt:
- es ist wahrscheinlich, dass ein mit dem Sachverhalt verknüpfter künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen oder abfließen wird und
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Wert des Sachverhalts können verlässlich ermittelt werden.
Zugangsbewertung der Abschlussposten
Die beiden üblichen Bewertungsmaßstäbe sind die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der beizulegende Zeitwert:
Bei Vermögenswerten entsprechen die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem Betrag der entrichteten Zahlungsmittel oder dem beizulegenden Zeitwert der Gegenleistung für den Erwerb des Vermögenswerts zum Erwerbszeitpunkt.
Bei Schulden entsprechen die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem Betrag der Erlöse der erhaltenen Zahlungsmittel oder dem beizulegenden Zeitwert der im Austausch für die Verpflichtung erhaltenen unbaren Vermögenswerte zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird.
Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnte.
Folgebewertung
Nach dem erstmaligen Ansatz sind finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, es sei denn, es ist ausdrücklich ein anderer Bewertungsmaßstab vorgeschrieben.
Die meisten nicht-finanziellen Vermögenswerte, die beim Zugang mit den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet wurden, werden bei der Folgebewertung mit anderen Bewertungsmaßstäben bewertet.
Saldierung
Ein Unternehmen darf Vermögenswerte und Schulden oder Erträge und Aufwendungen nicht miteinander saldieren, soweit dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.