Jahresabschluss

Abschnitt 9: Konzernabschlüsse, separate Einzelabschlüsse und kombinierte Abschlüsse

Konzernabschlüsse

Beherrschung
Ein Mutterunternehmen hat grundsätzlich einen Konzernabschluss aufzustellen, in dem es seine Anteile an Tochterunternehmen konsolidiert. Der Konzernabschluss hat alle Tochterunternehmen des Mutterunternehmens zu enthalten.

Ein Mutterunternehmen braucht keinen Konzernabschluss aufzustellen, wenn

  • das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, und
  • ein höhergeordnetes Mutterunternehmen einen konsolidierten Abschluss erstellt, der mit den IAS/IFRS übereinstimmt.

Ein Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, das vom Mutterunternehmen beherrscht wird. Beherrschung ist die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens so zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen ziehen zu können. Dies gilt auch für Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities, SPEs)

Eine Beherrschung wird dann angenommen, wenn das Mutterunternehmen entweder direkt oder indirekt über Tochterunternehmen über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass keine Beherrschung vorliegt.

Beherrschung liegt auch vor, wenn das Mutterunternehmen

  • weniger als die Hälfte der Stimmrechte hält, aber es die Möglichkeit hat, über mehr als die Hälfte der Stimmrechte mittels einer mit anderen Anteilseignern ab geschlossenen Vereinbarung zu verfügen.
  • Oder es hat die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik gemäß einer Satzung oder einer Vereinbarung zu bestimmen.
  • Oder es hat die Möglichkeit hat, die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane oder eines gleichwertigen Leitungsgremiums zu ernennen oder abzuberufen oder
  • die Möglichkeit hat, die Mehrheit der Stimmen bei Sitzungen der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane oder eines gleichwertigen Leitungsgremiums zu bestimmen.

Sofern eine Beherrschung vorliegt sind auch Wagniskapital-Gesellschaften.Ebenso sind Gesellschaften zu konsolidieren, wenn sich deren Geschäftstätigkeit von der Geschäftstätigkeit anderer Unternehmen des Konzerns unterscheidet. Hier sind zusätzliche Informationen im Anhang erforderlich.

Konsolidierungsvorgehensweise
Im Konzernabschluss wird die Lage des Konzerns so darstellt, als ob es sich um ein einziges Unternehmen handelt. Dabei ist folgenermaßen vorzugehen:

  • die Abschlüsse des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sind durch Addition gleichartiger Posten zusammenzufassen
  • der Buchwert der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den Tochterunternehmen und der Anteil des Mutterunternehmens am Eigenkapital der Tochterunternehmen ist zu eliminieren
  • Minderheitenanteile sind getrennt getrennt von den Anteilen, die auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfallen, gesondert innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen

Konzerninterne Salden und Gewinne oder Verluste
Alle konzerninternen Salden und Gewinne oder Verluste aus konzerninternen Transaktionen sind in voller Höhe zu eliminieren.

Einheitlicher Berichtsstichtag
Die Abschlüsse des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, sind auf den gleichen Berichtsstichtag aufzustellen, sofern dies nicht undurchführbar ist.

Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Für ähnliche Geschäftsvorfälle sind einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden.

Wenn ein Konzernunternehmen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anwendet, die sich von den im Konzernabschluss für ähnliche Geschäftsvorfälle unter vergleichbaren Umständen verwendeten unterscheiden, sind bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sachgerechte Anpassungen durchzuführen.

Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen
Erträge und Aufwendungen eines Tochterunternehmens werden ab dem Erwerbszeitpunkt in den Konzernabschluss mit einbezogen. Erträge und Aufwendungen werden solange miteinbezogen bis dei Beherrschung durch das Mutterunternehmen endet.

Separate Einzelabschlüsse

Dieser Standard schreibt einem Mutterunternehmen nicht vor, einen separaten Einzelabschluss für das Mutterunternehmen oder für die einzelnen Tochterunternehmen aufzustellen. Wenn für das Mutterunternehmen ein separater Abschluss erstellt wird, hat das Unternehmen seine Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen entweder zu Anschaffungskosten oder
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Separate Einzelabschlüsse müssen folgende Angaben enthalten:

  • die Angabe dass es sich bei den Abschlüssen um separate Einzelabschlüsse handelt und die Gründe, warum die Abschlüsse aufgestellt wurden, sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben
  • (b) eine Auflistung wesentlicher Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen
    und assoziierten Unternehmen unter Angabe des Namens, des Sitzlandes, der Beteiligungsquote und, soweit abweichend, der Stimmrechtsquote
  • c) eine Beschreibung der Bilanzierungsmethode

Kombinierte Abschlüsse

Kombinierte Abschlüsse sind eine Zusammenfassung von Abschlüssen von zwei oder mehr Unternehmen, die von einem einzigen Investor beherrscht werden. Dieser Standard fordert keine Aufstellung kombinierter Abschlüsse. Wenn ein Unternehmen einen kombinierten Abschluss aufstellt ist grundsätzlich eine analoge Vorgehensweise wie für separate Einzelabschlüsse erforderlich.