IDW: Übergangsregelungen des BilMoG (IDW ERS HFA 28)
Das IDW hat einen Entwurf zu den Übergangsregelungen des BilMoG verabschiedet. (IDW ERS HFA 28). Der Entwurf ist hier verfügbar. Eine Zusammenfassung des BilMoG ist hier erhältlich.
Die erstmalige Anwendung der Vorschriften des BilMoG ist in Art. 66 EGHGB geregelt:
- Die deregulierenden Vorschriften (z.B. die Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht und die Anhebung der Schwellenwerte) sind bereits auf Abschlüsse für nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
- Der Teil, der sich auf die Umsetzung der EU-Richtlinien bezieht ist grundsätzlich erstmals auf Abschlüsse für das nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (Artikel 66 Abs. 2 Satz 1 EGHGB).
- Die Vorschriften. die den Prüfungsausschuss betreffen, sind erstmals ab dem 01.01.2010 anzuwenden (Artikel 66 Abs. 4 Halbsatz 1 EGHGB).
- Die restlichen Änderungen durch das BilMoG sind erstmals auf Abschlüsse für das nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Artikel 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB).
Die Regelungen die aufgrund des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F) gegenstandslos wurden, (§§ 247 Abs. 3, 254 Satz 1, 273, 279 Abs. 2, 280 Abs. 2 und 3, 281 HGB a.F.) sind gemäß Artikel 66 Abs. 5 EGHGB noch auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anwendbar, die vor dem 01.01.2010 beginnen.
Die Änderungen durch das BilMoG betrffen auch Altfälle, sofern nicht in Artikel 66 Abs. 3 oder 7 EGHGB explizit etwas anderes bestimmt ist.
Ein freiwillige vorzeitge Anwendung der Regelungen des BilMoG ist gemäß Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB möglich. Die in Artikel 66 Abs. 3 EGHGB genannten Vorschriften können bereits auf Abschlüsse für nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre angewandt werden. Allerdings müssen die Änderungen durch das BilMoG insgesamt angewendet werden. Eine teilweise vorzeitige Anwendung ist nicht möglich. Sofern die Regelungen vorzeitig angewendet werden, ist nach Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 EGHGB im Anhang bzw. im Konzwernanhang anzugeben.
Umbewertungsdifferenzen, sind sich durch die Anwendung des BilMoG ergeben, sind grundsätzlich erfolgswirksam zu erfassen. Eine erfolgsneutrale Behandlung der Differenzen ist nur möglich, wen dies im EGHGB ausdrücklich geregelt ist.
Quelle: IDW
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