Archiv für die Kategorie ‘BilMoG’

IDW: Hinweis auf Verlautbarungen zum BilMoG

Das IDW weist auf seine Verlautbarungen zum BilMoG hin. Diese Stellungnahmen zur Rechnungslegung behandeln insbesondere die Bereiche Übergangsregelungen, Pensionsrückstellungen und Anhangangaben:

  • IDW RS HFA 28 Ausübung der Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechten, Erfolgswirkungen, Übergangserleichterungen, Pensionsrückstellungen, latente Steuern, Anhangangaben, Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit
  • IDW RH HFA 1.015 Aktualisierung der Zulässigkeit degressiver Abschreibungen in der Handelsbilanz
  • IDW ERS HFA 30 Ansatz, Bewertung und  Ausweis von Pensionsrückstelungen und vergleichbaren Verpflichtungen
  • IDW ERS HFA 32: Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Anhangangaben nach § 285 Nr. 3 Handelsgesetzbuch, § 314 Abs. 1 Nr. 2 Handelsgesetzbuch zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften
  • IDW ERS HFA 33: Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Anhangangaben nach § 285 Nr. 21 Handelsgesetzbuch, § 314 Abs. 1 Nr. 13 Handelsgesetzbuch zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen

Die Presseinformation ist hier verfügbar: IDW Presseinformation 10/2009. Quelle: IDW


IDW: Entwürfe IDW ERS HFA 31 und IDW ERS HFA 36 veröffentlicht

Der HFA hat zwei Entwürfe für IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung verabschiedet:

  • Aktivierung von Herstellungskosten (IDW ERS HFA 31) sowie
  • Anhangangaben nach § 285 Nr. 17 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB über das Abschlussprüferhonorar (IDW ERS HFA 36).

Beide Entwürfe sind bedingt durch die Änderung der Rechtslage aufgrund des BilMoG.

IDW ERS HFA 31 wird die IDW Stellungnahme 5/1991  Zur Aktivierung von Herstellungskosten ersetzen. IDW ERS HFA 36 wird den  IDW Rechnungslegungshinweis Anhangangaben nach § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB über das Abschlussprüferhonorar (IDW RH HFA 1.006) ersetzen.

Die beiden Entwürfe sind hier verfügbar: IDW ERS HFA 31 und IDW ERS HFA 36. Quelle: IDW


DSR: Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 4 (E-DRÄS 4)

Durch die Verabschiedung des BilMoG sind Anpassungen einer Reihe von Standards an die geänderten gesetzlichen Grundlagen erforderlich. Aus diesem Grund hat der DSR den Entwurfs des Deutschen Rechnungslegungsänderungsstandards Nr. 4 (E-DRÄS 4) veröffentlicht.

Außerkraftsetzungen im Rahmen des E-DRÄS 4:

  • DRS 11 Berichterstattung über Beziehungen zu nahe stehenden Personen
  • DRS 12 Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens
  • DRS 14 Währungsumrechnung

Überarbeitungen

  • DRS 10 Latente Steuern im Konzernabschluss
  • DRS 15, Lageberichterstattung,
  • DRS 15a Übernahmerechtliche Angaben und Erläuterungen im Konzernlagebericht,
  • DRS 5 Risikoberichterstattung, (DRS 5-10 Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, 5-20 Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen)
  • DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder

Unverändert

  • DRS 3 Segmentberichterstattung, (DRS 3-10 Segmentberichterstattung von Kreditinstituten, DRS 3-20 Segmentberichterstattung von
    Versicherungsunternehmen)

Kein Änderungsbedarf besteht nach Ansicht des DSR zurzeit für DRS 16 Zwischenberichterstattung.

Der Entwurf ist hier verfügbar. Quelle: DRSC


IDW: Übergangsregelungen des BilMoG (IDW ERS HFA 28)

Das IDW hat einen Entwurf zu den Übergangsregelungen des BilMoG verabschiedet. (IDW ERS HFA 28). Der Entwurf ist hier verfügbar. Eine Zusammenfassung des BilMoG ist hier erhältlich.

Die erstmalige Anwendung der Vorschriften des BilMoG ist in Art. 66 EGHGB geregelt:

  • Die deregulierenden Vorschriften (z.B. die Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht und die Anhebung der Schwellenwerte) sind bereits auf Abschlüsse für nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
  • Der Teil, der sich auf die Umsetzung der EU-Richtlinien bezieht ist grundsätzlich erstmals auf Abschlüsse für das nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (Artikel 66 Abs. 2 Satz 1 EGHGB).
  • Die Vorschriften. die den Prüfungsausschuss betreffen, sind erstmals ab dem 01.01.2010 anzuwenden (Artikel 66 Abs. 4 Halbsatz 1 EGHGB).
  • Die restlichen Änderungen durch das BilMoG sind erstmals auf Abschlüsse für das nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Artikel 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB).

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IDW: Verlautbarungen zum BilMoG

Das IDW hat Verlautbarungen veröffentlicht, die den Übergang von der bisherigen Rechtslage vor dem BilMoG auf die neue Rechtslage nach dem BilMoG unterstützen sollen.

Es wurden die beiden Entwürfe von IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung IDW ERS HFA 27
Einzelfragen zur Bilanzierung latenter Steuern nach den Vorschriften des HGB in der Fassung des BilMoG und IDW ERS HFA 28 Übergangsregelungen des BilMoG veröffentlicht.

Der Artikel ist hier verfügbar. Eine Zusammenfassung des BilMoG ist hier erhältlich. Quelle: IDW


BMJ: Presserklärung zum Inkrafttreten des BilMoG

Das BilMoG ist heute in Kraft getreten. Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Sie können freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, jedoch nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können – soweit dies noch möglich ist – schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.
Hier ist der vollständige Artikel abrufbar.
Quelle: BMJ


BilMoG: Verkündung im Bundesgesetzblatt

Das BilMoG wurde heute im Bundesgesetzblatt Nr. 27 verkündet. Anbei die PDF Version.
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Bundesrat: BilMoG beschlossen

Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 26. März 2009 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen. Die Bundesratsdrucksache 270/09 als PDF Datei.
Quelle: Bundesrat
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BMJ: Pressemitteilung zum BilMoG

Der Bundestag hat das BilMoG verabschiedet. Das Gesetz soll die Wirtschaft finanziell in erheblichem Umfang entlasten und das Bilanzrecht des Handelsgesetzbuches für den Wettbewerb mit internationalen Rechnungslegungsstandards stärken. Dabei wird das HGB-Bilanzrecht wird im Kern beibehalten. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt die Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung.

Der Artikel ist hier verfügbar.
Quelle: BMJ


Rechtsausschuss: Veränderte Fassung des BilMoG beschlossen

Mit den Stimmen der Großen Koalition und der FDP hat sich der Rechtsausschuss am Mittwochmorgen für eine veränderte Fassung des BilMoG ausgesprochen.

Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich. Die SPD-Fraktion sagte, alle Fraktionen teilten das Ziel, Einzelhandelskaufleute von Bilanzierungspflichten zu entlasten und die Schwellenwerte anzuheben, ab der Unternehmen ausführliche Informationspflichten haben. Quelle: Bundestag
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