Der Jahresabschluss einer kleinen GmbH
Ziel der Seite Jahresabschluss.pro ist es, einen kompakten und praxisorientierten Überblick über die gesetzlichen Rechnungslegungsanforderungen einer im Sinne des § 267 Abs 1 HGB kleinen GmbH zu geben.
Dabei wird insbesondere auf die drei Bestandteile des Jahresabschluss
- Bilanz,
- GuV und
- Anhang
sowie auf die Offenlegungspflichten nach 325 HGB eingegangen.
Des weiteren steht zur Illustration ein Muster-Jahresabschluss in der Form zur Verfügung wie ihn kleine GmbHs beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen haben.
Das Handelsgesetzbuch enthält in seinem ersten Abschnitt Vorschriften über den Jahresabschluss für alle Kaufleute (§§ 242–256 HGB). GmbHs haben zusätzlich die ergänzenden Bestimmungen der §§ 264 bis 289 HGB zu beachten. Abhängig von den Größenklasse nach § 267 HGB gelten unterschideliche Anforderungen.
Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein (§ 243 Abs. 1 und 2 HGB).
Der Jahresabschluss muss in deutscher Sprache und in Euro (§ 244 HGB) aufgestellt werden. Die zugrundeliegende Buchführung kannauch in einer anderen lebenden Sprache geführt werden (§ 239 Abs. 1 S. 1 HGB).
Es ist zulässig, die Beträge auf volle EURO zu runden. Grundsätzlich kommt auch eine Rundung auf TEURO in Betracht.
Der Jahresabschluss ist von sämtlichen Geschäftsführern zu unterzeichnen(§ 245 Satz 1 HGB.
Der Jahresabschluss einer GmBH besteht aus drei Teilen, der Bilanz, der GuV und dem Anhang. Diese drei Teile bilden eine Einheit (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Kleine Gesellschaften sind von der Aufstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB) gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB befreit.
Das Gesetz enthält in §§ 264 ff. HGB spezielle Vorschriften zur Gliederung von Bilanz und GuV, zum Ansatz einzelner Posten sowie zur Bewertung. In §§ 284 ff. HGB sowie weiteren Bestimmungen sind Angaben und Erläuterungen vorgeschrieben, die in den Anhang aufgenommen werden müssen.
Der Jahresabschluss ist grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Für kleine Gesellschaften verlängert sich diese Frist auf bis zu sechs Monate, wenn die spätere Aufstellung einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Sofern der Jahresabschluss nicht aufgestllt wird, setzt das Registergericht auf Antrag ein Zwangsgeld fest (§§ 335 Satz 1 Nr. 1; 335b HGB). Die Nichtbeachtung der Vorschriften über Form und Inhalt, Bewertung, Gliederung, und Anhangsangaben ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 25 000 geahndet werden kann (§ 334 HGB).
Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt nach 42a Abs. 2 GmbHG.
Prüfung und Offenlegung
Für kleine GmbHs ist eine Jahresabschlussprüfung nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Die Geschäftsführer der GmbH müssen den Jahresabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.
Die Einreichung muss unverzüglich nach der Vorlage an die Gesellschafter, jedoch
spätestens innerhalb von zwölften Monaten des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, erfolgen. Einreichungspflichtig sind nur die Bilanz und der Anhang. Die GuV muss nicht eingereicht werden. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.
Bilanz
Die Gliederung der Bilanz wird durch § 266 HGB vorgeschrieben. Die Bilanz ist in Kontoform darzustellen. Kleine GmbHs dürfen die Bilanz in verkürzter Form aufstellen. Alle mit arabischen Zahlen bezeichneten Posten könen entfallen.
Kleine GmbHs sind von der Aufstellung eines Anlagenspiegels befreit (§ 274a Nr. 1 HGB).
Im Folgenden werden die wichtigsten Posten der Bilanz in der Reihenfolge des vorgeschriebenen Gliederungsschemas dargestellt.
Die Bezeichnung der Bilanzposten sind jeweils an den tatsächlichen Inhalt anzupassen (§ 265 Abs. 6 HGB). Wenn zum Beispiell beim Posten nach § 266 Abs 2 B IV. "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" nur ein Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten vorhanden ist, dan lautet der angepasste Posten dementsprechend : "Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten"
Die allgemeinen Ansatzvorschriften sind in den §§ 246 – 251 HGB bestimmt. Gemäß § 246 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, sowie in der GuV sämtliche Aufwendungen und Erträge. Ausnahmen gelten nur, soweit sie gesetzlich explizit bestimmt sind.
In der Bilanz dürfen nur bilanzierbare Vermögensgegenstände erfasst werden.
Ein Vermögensgegenstand ist ein Recht, oder eine Sache, die einzeln veräußerbar und einzeln verwertbar ist.
Bilanzierbarkeit richtet sich nicht nach dem rechtlichen Eigentumsbegriff, sondern nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit des Vermögensgesgenstandes.
Bereits voll abgeschriebene, aber noch vorhandene Vermögensgegenstände müssen mit einem Merkposten erscheinen.
Die Bewertungsvorschriften für die Vermögensgesgenstände und Schulden sind in den Vorschriften für alle Kaufleute in den §§ 252 bis 256 HGB getroffen. Sie gelten grundsätzlich auch für Kapitalgesellschaften.
Durch das BilMoG werden die Bewertungsvorschriften der § 279-283 HGB ersatzlos aufgehoben.
Die wichtigsten Ausnahmen davon waren in den §§ 279 bis 283 HGB geregelt:
- Verbot von Abschreibungen i.S.d. § 253 Abs. 4 HGB, d.h. von Abschreibungen, die ausschließlich im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erfolgen (§ 279 Abs. 1 Satz 1 HGB).
- Beschränkung der Abschreibungen beim Anlagevermögen wegen einer voraussichtlich nur vorübergehenden Wertminderung (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB) auf Vermögensgegenstände, die Finanzanlagen sind (§ 279 Abs. 1 Satz 2 HGB).
- Beschränkungen der Beibehaltungswahlrechte (§§ 253 Abs. 5, 254 Satz 2 HGB) durch Vorschriften über eine Wertaufholung (§ 280 HGB).
GuV
Die Gliederungsvorschriften der GuV sind in § 275 HGB geregelt. Die GuV ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) oder dem Umsatzkostenverfahren (UKV) aufzustellen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Für kleine GmbHs bestehen bezüglich der Darstellungsform Erleichterungen.
Die Einfügung von neuen Posten ist erlaubt, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB)
Anhang
Der Anhang hat die Aufgabe, die Bilanz und GuV zu ergänzen und somit die Verständlichkeit des Jahresabschlusses zu fördern.
Der Inhalt des Anhangs bestimmt sich hauptsächlich nach den §§ 284 bis 288 HGB. Für die Wahlpflichtangaben ist sowohl die Angabe in der Bilanz bzw. GuV als auch im Anhang möglich.
Der Jahresachschluss einer kleinen GmbH ist um einen Anhang zu erweitern. Der Anhang bildet eine Einheit mit der Bilanz und der GuV.
Der Anhang muss mit der Bilanz und der GuV so verbunden werden, daß die Zugehörigkeit zum Jahresabschluss eindeutig zu erkennen ist. Die Ausführungen im Anhang müssen wahr, klar und übersichtlich und vollständig sein. Der Grundsatz der Wesentlichkeit gilt auch für den Anhang.
Sofern entsprechende angabepflichtige Sachverhalte nicht vorliegen sind keine Fehlanzeigen erforderlich. Für den Anhang besteht kein gesetzlich vorgegebenes Gliederungsschema.
Es hat sich allerdings als zweckmäßig erwiesen, den Anhang in folgende Abschnitte zu gliedern:
A. Allgemeine Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
B. Erläuterungen der Bilanz und der GuV (jeweils in der Reihenfolge der Posten)
C. Sonstige Angaben
D. Geschäftsführung (§ 285 Satz 1 Nr. 10 HGB)
Das Stetigkeitsgebot des § 265 Abs. 1 HGB gilt nicht für den Anhang. Die Gesellschaft ist bei der Gliederung des Anhangs nicht an das Vorjahr gebunden. Allerdings empfiehlt es sich, eine einmal gewählte Gliederung auch in der Folgezeit beizubehalten.